Allgemeine Geschäftsbedingungen

der AMBER AI & Data Science Solutions GmbH für Hardware, Support und Lizenzen für Anwendungssoftware

1. Parteien, Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hardware, Support und Lizenzen für Anwendungssoftware (nachfolgend „AGB“) gelten für den Verkauf von Hardware und die Vermittlung von Supportleistungen und von Lizenzen für Anwendungssoftware von der AMBER AI & Data Science Solutions GmbH, Grünwalder Weg 32, 82041 Oberhaching (nachfolgend „AMBER“) an den Kunden.
  2. AMBER und der Kunde werden einzeln auch als „Partei“ und zusammen auch als die „Parteien“ bezeichnet.
  3. Der Kunde ist ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
  4. AMBER verkauft keine Hardware an Verbraucher und vermittelt keine Supportleistungen und keine Lizenzen für Anwendungssoftware an Verbraucher. Diese AGB finden keine Anwendung gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB.
  5. Diese AGB geben zusammen mit dem Angebot von AMBER (soweit vorliegend), der Bestellung des Kunden und der Bestellbestätigung von AMBER das gesamte Vertragsverhältnis zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand wieder (nachfolgend „Vertrag“). Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Abweichende oder diesen AGB entgegenstehende Einkaufsbedingungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung; dies gilt auch dann, wenn AMBER den Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebot, Vertragsschluss

  1. Angebote von AMBER sind freibleibend, es sei denn, in dem Angebot selbst hat AMBER erklärt, daran gebunden zu sein.
  2. Der Vertrag kommt mit der Bestellbestätigung von AMBER in Textform gegenüber dem Kunden oder mit Beginn der vertragsgemäßen Leistungserbringung durch AMBER auf die Bestellung des Kunden zustande.

3. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, Pflicht des Kunden zur Datensicherung

  1. Vertragsgegenstand ist der Verkauf von Hardware von AMBER an den Kunden und/oder die Vermittlung von Supportleistungen und/oder von Lizenzen für Anwendungssoftware von AMBER an den Kunden.
  2. Die vertragsgegenständliche Hardware (nachfolgend „Hardware“) ist im Angebot von AMBER (soweit vorliegend), der Bestellung des Kunden und/oder der Bestellbestätigung von AMBER angegeben. Der Begriff „Hardware“ umfasst auch die in der Hardware enthaltene Systemsoftware und die Bedienungsanleitung bzw. das Benutzerhandbuch für die Hardware.
  3. Die vertragsgegenständlichen Supportleistungen für Hardware (nachfolgend „Support“) und/oder die vertragsgegenständlichen Lizenzen für Anwendungssoftware für Hardware (nachfolgend „Anwendungssoftware“) sind im Angebot von AMBER (soweit vorliegend), der Bestellung des Kunden und/oder der Bestellbestätigung von AMBER angegeben. Der Begriff „Anwendungssoftware“ umfasst auch die in der Anwendungssoftware enthaltene oder gesondert bereitgestellte Benutzerdokumentation der Anwendungssoftware.
  4. Die Spezifikation und Funktionsbeschreibung der Hardware ergibt sich aus der Hardwarespezifikation, die entweder dem Angebot von AMBER (soweit vorliegend) und/oder der Bestellbestätigung angefügt oder auf die im Angebot und/oder der Bestellbestätigung verwiesen ist, oder die auf der Webseite von AMBER unter https://amber.eu/produkte/ abrufbar ist.
  5. Dem Kunden wird zusammen mit der Hardware die Bedienungsanleitung bzw. das Benutzerhandbuch für die Hardware zur Verfügung gestellt, wie sie vom Hersteller im Rahmen des Lieferumfangs der Hardware bereitgestellt wird. Dies betrifft insbesondere den Inhalt, den Umfang, die Sprache (z.B. nur auf Englisch) und die Art der Bereitstellung (z.B. nur als PDF) der Bedienungsanleitung bzw. des Benutzerhandbuchs für die Hardware.
  6. Der Support wird unmittelbar vom Hersteller der Hardware an den Kunden erbracht. Der Leistungsumfang des Supports ergibt sich aus der Supportbeschreibung oder dem Supportvertrag des Herstellers der Hardware, für die der Support erbracht wird, welche entweder dem Angebot von AMBER (soweit vorliegend) und/oder der Bestellbestätigung angefügt sind oder auf die im Angebot und/oder der Bestellbestätigung verwiesen wird.
  7. Die Lizenzen für Anwendungssoftware werden dem Kunden unmittelbar vom Hersteller der Hardware, für die die Anwendungssoftware bestimmt ist, oder vom Lizenzgeber der Anwendungssoftware bereitgestellt. Der Leistungsumfang der Anwendungssoftware ergibt sich aus der Beschreibung der Anwendungssoftware oder dem Lizenzvertrag bzw. EULA des Herstellers  bzw. Lizenzgebers, welche entweder dem Angebot von AMBER (soweit vorliegend) und/oder der Bestellbestätigung angefügt sind oder auf die im Angebot und/oder der Bestellbestätigung verwiesen wird.
  8. Aufstellung, Installation und Herstellung der Betriebsbereitschaft der Hardware, Schulung und Serviceleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags und sind von AMBER unter dem Vertrag nicht geschuldet. Die Parteien können ggf. über solchen Leistungen einen gesonderten Vertrag mit gesonderter Vergütung schließen.
  9. Der Kunde ist zur regelmäßigen ordnungsgemäßen Sicherung der auf der Hardware gespeicherten Programme und Daten (Back-Up) einschließlich der Überprüfung der ordnungsgemäßen Ergebnisse der Datensicherung verpflichtet.

4. Erfüllungsort, Lieferung und Gefahrübergang der Hardware, höhere Gewalt

  1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von AMBER.
  2. Die Lieferung der Hardware erfolgt frei Haus an die im Angebot von AMBER (soweit vorliegend), der Bestellung des Kunden und/oder der Bestellbestätigung von AMBER angegebenen inländischen Lieferanschrift.
  3. Sofern der Vertrag die Lieferung mehrerer Geräte umfasst, ist AMBER zur Teillieferung einzelner Geräte berechtigt. Die Mehrkosten, die durch die Teillieferung  entstehen (Verpackung, Fracht), trägt AMBER.
  4. Mit Übergabe der Hardware an den von AMBER oder dessen Vorlieferanten bestimmten Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Hardware auf den Kunden über. AMBER wird auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, der spätestens zwei Wochen vor Auslieferung der Hardware in Textform gegenüber AMBER erfolgen muss, eine entsprechende Frachtversicherung auf Kosten des Kunden abschließen.
  5. Ein etwaiges von AMBER angegebenes Lieferdatum oder eine solche Lieferzeit sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden im Angebot von AMBER (soweit vorliegend) oder der Bestellbestätigung von AMBER als verbindlich bezeichnet.
  6. Wird AMBER, trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt, an der Erfüllung seiner Leistungspflichten durch höhere Gewalt (z.B. kriegerische Auseinandersetzung, Pandemie, Streik oder Aussperrung) gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird AMBER aufgrund höherer Gewalt die Leistung unmöglich, wird AMBER von seinen Leistungspflichten befreit.

5. Nutzungsrechte an der Systemsoftware, Pflichten des Kunden in Bezug auf Systemsoftware

  1. Sofern in der Hardware Systemsoftware (z.B. Betriebssystem) enthalten ist, hinsichtlich der der Kunde keinen eigenen Lizenzvertrag bzw. EULA mit dem Hersteller der Hardware abschließt, räumt AMBER dem Kunden an der Systemsoftware ein einfaches, zeitlich unbefristetes, weltweites, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein, die Systemsoftware ausschließlich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zum Zweck des Betriebs der Hardware zu nutzen. Ziffer 5.5 bleibt unberührt.
  2. AMBER stellt dem Kunden die Systemsoftware alleinig als „embedded Software“ in der Hardware zur Verfügung. Das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 5.1 ist an die GPU (Graphics Processing Unit) der Hardware gebunden, in der die Systemsoftware als „embedded Software“ enthalten ist. Der Kunde darf diese GPU-Bindung der Systemsoftware weder aufheben noch ändern oder umgehen. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, die Systemsoftware auf anderen Geräten als der Hardware zu installieren oder mit einer anderen GPU als der GPU zu nutzen, die in der Hardware enthalten ist.
  3. Alle Rechte am Quellcode der Systemsoftware stehen ausschließlich dem Hersteller der Hardware bzw. dem Lizenzgeber der Systemsoftware zu. Der Kunde hat keinerlei Anspruch auf Zugriff auf den Quellcode oder Herausgabe des Quellcodes der Systemsoftware. § 69e Urheberrechtsgesetz bleibt unberührt.
  4. Der Kunde darf die Systemsoftware weder ganz noch teilweise umgestalten, bearbeiten, übersetzen, vervielfältigen, verbreiten, unterlizenzieren, vermieten, verleasen, senden, drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiedergeben, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass die Systemsoftware Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, oder dekompilieren, disassemblieren oder zurückentwickeln („Reverse Engineering“), es sei denn, der Kunde ist hierzu nach einschlägigem zwingenden Urheberrecht berechtigt. Ziffer 5.5 bleibt unberührt.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Hardware an einen Dritten („Dritterwerber“) zu veräußern. Mit Übergabe der Hardware an den Dritterwerber gehen die Nutzungsrechte des Kunden an dem Vervielfältigungsstück der Systemsoftware, die als „embedded Software“ in der Hardware enthalten ist, auf den Dritterwerber der Hardware über. Mit Übergabe der Hardware an den Dritterwerber stehen dem Kunden keinerlei Nutzungsrechte an dieser Systemsoftware mehr zu.
  6. Dem Kunden ist es untersagt, Urheberrechtsvermerke an oder in Zusammenhang mit den Systemsoftware zu entfernen, unkenntlich zu machen oder zu ändern.
  7. Der Kunde muss Patches, Updates und Upgrades sowie neu bereitgestellte Versionen der Systemsoftware unverzüglich eigenständig installieren, um die Systemsoftware auf dem aktuellen Stand zu halten, etwaige Fehler der Systemsoftware zu beheben und etwaige Sicherheitslücken zu schließen.

6. Anwendungssoftware

  1. Sofern der Kunde über AMBER Lizenzen für Anwendungssoftware für Hardware erwirbt, vermittelt AMBER lediglich den Lizenzerwerb zwischen dem Kunden und dem Hersteller der Hardware bzw. dem Lizenzgeber der Anwendungssoftware nach Maßgabe dieser AGB, räumt jedoch nicht selbst Lizenzen an der Anwendungssoftware an den Kunden ein. Vielmehr hat der Kunde zur Nutzung der Anwendungssoftware eine gesonderte Lizenzvereinbarung (in der Regel als „End User License Agreement“ – „EULA“ bezeichnet) mit dem Hersteller der Hardware, für die die Anwendungssoftware bestimmt ist, oder mit dem Lizenzgeber der Anwendungssoftware abzuschließen. Der Lizenzumfang und die Lizenzdauer, die konkret einschlägige EULA für die jeweilige Anwendungssoftware und die hierfür zusätzlich zum Kaufpreis der Hardware anfallenden Lizenzgebühren werden im Angebot von AMBER (soweit vorliegend) und/oder der Bestellbestätigung von AMBER aufgeführt. Diese EULA findet unmittelbar zwischen dem Hersteller bzw. Lizenzgeber und dem Kunden Anwendung. Ziffer 5 dieser AGB findet auf Anwendungssoftware dementsprechend keine Anwendung.
  2. Die Lizenzeinräumung und Bereitstellung der Anwendungssoftware erfolgt unmittelbar vom Hersteller bzw. Lizenzgeber an den Kunden. Zu diesem Zwecke stellt der Hersteller bzw. Lizenzgeber dem Kunden einen Lizenzschein, ein Berechtigungszertifikat (Entitlement Certificate) o.ä. aus.

7. Support

  1. Sofern der Kunde über AMBER Support für Hardware erwirbt, vermittelt AMBER lediglich den Supportvertrag zwischen dem Kunden und dem Hersteller der Hardware nach Maßgabe dieser AGB, erbringt jedoch nicht den Support selbst an den Kunden. Vielmehr hat der Kunde zur Inanspruchnahme des Supports einen gesonderten Supportvertag mit dem Hersteller der Hardware, für die der Support erbracht wird, abzuschließen. Der Umfang und die Dauer des Supports, die hierfür einschlägigen Supportbedingungen des Herstellers für die jeweilige Hardware und die hierfür zusätzlich zum Kaufpreis der Hardware anfallenden Supportgebühren werden im Angebot von AMBER (soweit vorliegend) und/oder der Bestellbestätigung von AMBER aufgeführt. Diese Supportbedingungen finden unmittelbar zwischen dem Hersteller der Hardware und dem Kunden Anwendung.
  2. Die Erbringung des Supports erfolgt unmittelbar vom Hersteller an den Kunden. Zu diesem Zwecke stellt der Hersteller dem Kunden einen Lizenzschein, ein Berechtigungszertifikat (Entitlement Certificate) o.ä. aus.

8. Unterauftragnehmer

  1. AMBER ist berechtigt, zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen Unterauftragnehmer oder Vorlieferanten einzusetzen, ohne dass hierfür die Zustimmung des Kunden erforderlich ist.

9. Kaufpreis, Lizenz- und Supportgebühren, Zahlungsbedingungen

  1. Der Kunde hat an AMBER für die Hardware den Kaufpreis zu zahlen, der im Angebot von AMBER (soweit vorliegend), der Bestellung des Kunden und/oder der Bestellbestätigung von AMBER angegeben ist.
  2. Der Kunde hat an AMBER für die Lizenzen für die Anwendungssoftware die Lizenzgebühren zu zahlen, die im Angebot von AMBER (soweit vorliegend), der Bestellung des Kunden und/oder der Bestellbestätigung von AMBER angegeben sind.
  3. Der Kunde hat an AMBER für den Support für die Hardware die Supportgebühren zu zahlen, die im Angebot von AMBER (soweit vorliegend), der Bestellung des Kunden und/oder der Bestellbestätigung von AMBER angegeben sind.
  4. Alle Preisangaben sind in Euro und zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.
  5. Sämtliche Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

10. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von AMBER („Vorbehaltsware“).
  2. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.
  3. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum von AMBER hinweisen und muss AMBER unverzüglich in Textform benachrichtigen, damit AMBER seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.

11. Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht

  1. Gegen Ansprüche von AMBER kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

12. Mängelhaftung (Gewährleistung), keine Garantie

  1. AMBER gewährleistet, dass die Hardware im Wesentlichen der Spezifikation und Funktionsbeschreibung entspricht, wie in der Hardwarespezifikation angegeben.
  2. AMBER gewährleistet nicht, dass die Hardware den Anforderungen des Kunden entspricht, oder für technische Einzelheiten der Hardware oder die Eignung der Hardware für einen bestimmten Zweck, sofern nicht solche Anforderungen des Kunden, technischen Einzelheiten bzw. ein bestimmter Zweck zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden sind.
  3. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde ohne die vorherige Zustimmung von AMBER in Textform die Hardware selbst oder durch Dritte verändert hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe der Hardware an den Kunden vorgelegen hat.
  4. Der Kunde unterliegt der Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB.
  5. Bei Vorliegen eines Gewährleistungsfalles wird AMBER den Mangel entweder durch Fehlerbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache beheben („Nacherfüllung“). Sachmängel der Systemsoftware können auch im Wege der Fernwartung und das Einspielen von Patches, Updates oder Upgrades behoben werden. Bei einem Rechtsmangel der Systemsoftware kann AMBER diesen nach eigener Wahl auch dadurch beheben, dass AMBER ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht an der Systemsoftware erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Systemsoftware durch eine andere Version oder eine andere Systemsoftware austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt.
  6. AMBER stehen zwei Versuche zur Nacherfüllung zu. Gelingt es AMBER nicht, einen Mangel der Hardware innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beheben, ist der Kunde zur Reduzierung des Kaufpreises („Minderung“) oder, sofern der Mangel erheblich ist, zum Rücktritt vom Vertrag über die mangelhafte Hardware berechtigt.
  7. Mit Ausnahme von Ansprüchen auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund Gewährleistung beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf (12) Monate, beginnend mit Ablieferung der Hardware.
  8. Sofern dem Kunden aufgrund Gewährleistung ein Anspruch auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zusteht, verjährt dieser 24 Monate nach Ablieferung der Hardware und unterliegt der Haftungsbeschränkung der nachstehenden Ziffer 13.
  9. Die in der Hardwarespezifikation, auf der Webseite oder sonstigen Dokumentation von AMBER festgelegten Spezifikationen oder Funktionsbeschreibungen stellen keine Garantien oder zugesicherten Eigenschaften dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet.

13. Haftung

  1. AMBER haftet nicht für Schäden, Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die außerhalb des Verantwortungsbereiches von AMBER liegen.
  2. AMBER haftet nicht für Schäden, die auf eine ungeeignete, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße, missbräuchliche oder rechtswidrige Nutzung der Hardware zurückzuführen sind.
  3. Gleich aus welchen Rechtsgründen haftet AMBER nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, oder sofern es sich um schuldhaft von AMBER verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, oder im Fall der Nichterfüllung einer Garantie, oder falls ein Mangel der Hardware von AMBER arglistig verschwiegen wurde.
  4. AMBER haftet zudem bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht oder Kardinalpflicht, die auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. In diesem Falle ist die Haftung von AMBER auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine „Kardinalpflicht“ im Sinne dieser Bestimmung ist eine Pflicht von AMBER, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien erst möglich macht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
  5. Bei Verlust von Daten aufgrund von Mängeln der Hardware haftet AMBER nur für denjenigen Aufwand, der bei regelmäßiger ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Hat der Kunde seine Pflicht zur Datensicherung gemäß Ziffer 3.9 verletzt oder unterlassen, ist die Haftung von AMBER (außer im Falle von Vorsatz) für den Verlust von Daten wegen haftungsüberdeckenden Mitverschuldens des Kunden ausgeschlossen.
  6. Eine weitergehende Haftung von AMBER ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

14. Datenschutz

  1. AMBER wird die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten und insbesondere personenbezogene Daten des Kunden nur zur Erfüllung dieses Vertrages verarbeiten.
  2. Ergänzend findet die Datenschutzerklärung von AMBER Anwendung, die auf der Webseite von AMBER unter https://amber.eu/datenschutz/ zur Einsicht und zum Abruf bereit steht.

15. Exportkontrollrecht

  1. Die Hardware kann Regelungen US-amerikanischen, deutschen und/oder EU-Exportkontrollrechts und Außenwirtschaftsrechts wie beispielsweise (Re)Exportrestriktionen und Embargomaßnahmen unterliegen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Regelungen zu beachten.

16. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzung dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch hinsichtlich der Aufhebung dieses Formerfordernisses und der Aufhebung des gesamten Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien.
  2. Diese AGB, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien und alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang hieraus ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ergeben, ist München.
  4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: April 2023

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